Satzung des Tourismusverband Kühlungsborn e.V. 

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Tourismusverband Kühlungsborn“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

Sitz: Kühlungsborn/Mecklenburg-Vorpommern

§ 2 – Zweck

Der Verein ist der Dachverband für Tourismus und Einzelhandel und somit für alle selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen und alle selbstständig tätigen Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr in der Stadt Vorteile geboten sind. Er vertritt die Belange und Interessen aller durch die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie die seiner Mitglieder durch

  • Strategische Förderung und Entwicklung des Tourismus in Kühlungsborn sowie des Einzelhandels insbesondere in Zusammenarbeit mit der Tourismus, Freizeit & Kultur GmbH, der Stadtvertretung und Stadtverwaltung und allen touristisch relevanten Organisationen;
  • Initiierung und Begleitung neuer touristischer Projekte in Kühlungsborn und der Region;
  • Meinungsbildung zu Stadtentwicklungs- und städtebaulichen Fragen mit touristischer Relevanz, auch gegenüber der Stadtvertretung mit ihren Fachausschüssen und der Stadtverwaltung;
  • Mitwirkung in den Gremien des Deutschen Tourismusverbandes und des Tourismusverband MV.
  • Bündelung von Interessen und fachlichen Kompetenzen im Bereich der Tourismuswirtschaft, der Infrastrukturentwicklung und
  • Begleitung von Entscheidungsprozessen und deren Umsetzung unter Sicherstellung maximaler
  • Konsequente Umsetzung einer Strategiekommunikation innerhalb der Stadt in Form eines Binnenmarketings.

Der Verein kann Gesellschaften gründen und sich an Gesellschaften beteiligen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig

(2) Die Mitgliedschaft können erwerben:

natürliche und juristische Personen, Unternehmen, Vereinigungen, Verbände, und Körperschaften, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Der Stadt Kühlungsborn steht eine kostenlose Mitgliedschaft zu.

(3) Die Mitgliedschaft wird begründet durch Aufnahme, die schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4) Die Aufnahme bzw. Ablehnung des Aufnahmeantrages wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) durch Tod, Auflösung der juristischen Person, Erlöschen der Firma oder Organisation,

(2) durch Austritt, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erfolgen hat,

(3) durch Ausschluss wegen grober Vernachlässigung der Mitgliedspflichten, insbesondere schweren Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gemäß Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden muss. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen Monatsfrist ab Zustellung des Beschlusses durch Einschreibebrief beim Vorstand eingelegt und begründet werden muss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, welche endgültig ist, ruht die Mitgliedschaft; unberührt hiervon bleibt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung offener, bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verein lebt vom Engagement der aktiven Mitarbeit seiner Mitglieder. Er entwickelt  ansprechende Formate.

(1) Die Mitglieder haben das Recht, Dienste und Leistungen des Vereins nach Maßgabe des Vereinszwecks in Anspruch zu nehmen und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Diese müssen zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Die Mitgliedschaft nach § 3 verpflichtet zur Zahlung eines Beitrages. Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen.

(3) Alle Mitglieder sind angehalten, sich in Ausschüssen und Arbeitskreisen des Vereins aktiv einzubringen.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie die Geschäftsführung als besonderer Vertreter (§ 30 BGB).

§ 7 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem seiner Vertreter mindestens einmal im Jahr, sonst nach Bedarf, unter Mitteilung der Tagesordnung an die Vereinsmitglieder, die ihnen mindestens drei Wochen vorher schriftlich zuzustellen ist, einberufen.

(2) Die Tagesordnung der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a. Vorlage des Geschäftsberichtes

b. Rechnungsbericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer

c. Beschlussfassung über Anträge, die dem Vorstand fristgemäß (§ 5, Abs. 1) schriftlich eingereicht worden sind

d. Wahl der beiden Kassenprüfer

e. Entlastung des Vorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch während der Versammlung Anträge zulassen, sofern diese durch Beschluss der Versammlung als dringlich bezeichnet werden.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Dabei werden die Stimmen von Unternehmen, Verbänden und Körperschaften mit dem Faktor 2, alle anderen mit dem Faktor 1 gewichtet.

(5) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der gewichteten Stimmen der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks diese schriftlich beim Vorstand beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins führt die Vereinsgeschäfte. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der Verbandsaufgaben kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer(in) bestellen.

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf drei Jahre durch eine ordentliche Mitgliederversammlung. Wiederwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bis zum Zeitpunkt der Neu- bzw. Wiederwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen Schatzmeisterund  einen  Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten den Verein jeweils einzeln. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsvollmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(4) Die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes erfolgt vom Vorsitzenden des Vereins oder einem seiner Stellvertreter. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes die Einberufung beantragt. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Leiters der Sitzung.

(5) Der Vorstand bildet Ausschüsse, die ihn in fachlichen Angelegenheiten beraten. Ausschussvorsitzende sollen Vorstandsmitglieder sein.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 – Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung setzt die von Mitgliederversammlung und Vorstand beschlossenen Maßnahmen um.

(2) Die Geschäftsführung initiiert und koordiniert gemeinsame Aktivitäten der Mitgliederschaft. Sie bildet ein enges Kommunikationsnetzwerk und übernimmt in Abstimmung mit dem Vorstand Funktionen in entsprechendenVerbänden.

(3) Die Geschäftsführung geht mit den Mitteln des Vereins im Rahmen der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand sachgerecht und wirtschaftlich um.

§ 10 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 – Satzungsänderungen

Über beabsichtigte Satzungsänderungen, die den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung angekündigt werden müssen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gewichteten Stimmen (§ 7 Abs. 4 ) der erschienenen Mitglieder.

§ 12 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Formvorschriften mit derselben Tagesordnung einzuberufen, welche dann die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ostseebad Kühlungsborn zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Fremdenverkehrs.

 

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25. Juli 2019 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2019 geändert.

 

Kühlungsborn, den 23. Oktober 2019